Satzung

Satzung des Allgemeiner Deutscher Fahrrad-Club Kreisverband Osnabrück e.V.

§ 1 Name und Sitz

1. Der Verein führt den Namen Allgemeiner Deutscher Fahrrad-Club Kreisverband Osnabrück e.V. (im folgenden ADFC Osnabrück oder Verein genannt). Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Osnabrück unter der Nummer 2411 eingetragen.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Osnabrück und wurde am 23.05.1991 durch Eintragung im Vereinsregister gegründet.
3. Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.
4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
5. Der Verein ist eine Gliederung des „Allgemeiner Deutscher Fahrrad-Club e.V. (ADFC)“ mit Sitz in Berlin und ist ebenfalls eine Gliederung des „Allgemeiner Deutscher Fahrrad-Club Landesverband Niedersachsen e.V. (ADFC Niedersachsen)“ mit Sitz in Hannover, deren jeweilige Satzung und deren jeweiliges satzungsnachrangiges Recht als verbindlich anerkannt werden.
6. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§ 2 Zweck des Vereins

1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Unfallverhütung, der Verbraucherberatung und des Verbraucherschutzes, des Natur- und Umweltschutzes, der Landschaftspflege und des Sports.
2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung des Radverkehrs und Vertretung der Belange der nicht motorisierten Verkehrsteilnehmer im Interesse der Allgemeinheit, ferner durch Werbung und sonstige geeignete Maßnahmen für die stärkere Nutzung des Fahrrades sowie durch die Beratung der Bevölkerung im Gebrauch von Fahrrädern und Unterstützung durch Informationen und unentgeltliche Handreichungen.
3. Aufgaben des Vereins sind demgemäß insbesondere
a) Entwicklung, Verbreitung oder Unterstützung von Konzepten und Bestrebungen zur Anhebung des Anteils des Fahrrades am Gesamtverkehr und zur Verkehrsberuhigung in Wohn- und Erholungsgebieten,
b) Zusammenarbeit mit Behörden, Mandatsträgern, öffentlichen Einrichtungen und der Öffentlichkeit, zur Verbesserung der rechtlichen und verkehrstechnischen Grundlagen und Möglichkeiten des Fahrradverkehrs, c) Zusammenarbeit mit Vereinen, Bürgerinitiativen, Organisationen und Einzelpersonen im In- und Ausland, die dieselbe Zielrichtung haben,
d) Veranlassung und Durchführung von Forschungsarbeiten, die Sammlung und Auswertung von Erfahrungen, die Herausgabe und Veranlassung von Veröffentlichungen, allein oder in Gemeinschaft mit anderen Stellen,
e) Entwicklung, Förderung oder Durchführung von Projekten zur Integration des Fahrrades mit dem öffentlichen Personenverkehr z. B. in den Bereichen Mitbeförderung von Fahrrädern, geordnete und sichere Aufbewahrung von Fahrrädern, Vorhaltung von Mietfahrrädern an Bahnhöfen usw.,
f) Organisation von Vorträgen, Schulungs- und Übungsveranstaltungen zur Verbesserung der Verkehrssicherheit,
g) Maßnahmen zur Verhinderung von Fahrraddiebstählen und zur Wiederbeschaffung gestohlener Fahrräder sowie zur Verbesserung der Versicherungsbedingungen,
h) Förderung des Radsports als Volks- und Breitensport durch Zusammenarbeit mit Radsportvereinen oder gemeinschaftliche oder eigene Radsportveranstaltungen.
4. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
7. Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.
8. Satzungsämter des Vereins werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
9. Wenn es die Haushaltslage des Vereins erlaubt und die Mitgliederversammlung durch Verabschiedung des Haushaltsplans zugestimmt hat, können Mitglieder des Vorstandes und Mitglieder des Vereins eine Aufwandsentschädigung nach §3 Nr. 26a EstG (Ehrenamtspauschale) erhalten. § 3 entfallen

§ 4 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Bundesvorstand.
2. Der Antragsteller bzw. die Antragstellerin erkennt mit der Antragstellung gleichzeitig die Satzung des ADFC, des ADFC Niedersachsen und des Vereins an.
3. Der ADFC hat persönliche, korporative und fördernde Mitglieder.
4. Persönliche Mitglieder können alle natürlichen Personen werden.
5. Korporative Mitglieder können solche juristischen Personen werden, die den Zweck des ADFC unterstützen.
6. Fördernde Mitglieder können solche natürlichen und juristischen Personen werden, die bereit sind, den Zweck des ADFC ideell und materiell uneigennützig zu fördern, ohne persönliche oder korporative Mitglieder zu sein.
7. Die Mitglieder des ADFC sind zugleich Mitglieder des ADFC Bundesverband, des ADFC Niedersachsen und des Vereins. Die Mitgliedschaft richtet sich dabei nach dem vom Mitglied mitgeteilten Wohnsitz, bei Körperschaften nach deren Sitz. Auf ausdrücklichen Wunsch kann sich ein Mitglied mit Zustimmung der aufnehmenden Gliederung einer anderen Gliederung zuordnen lassen.

§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme in und Zahlung des Mitgliedsbeitrages an den ADFC. Im übrigen beginnt die Mitgliedschaft eines Mitglieds des ADFC mit der Mitteilung seines Umzugs zum Verein oder über die wunschgemäße Zuordnung zum Verein.
2. Die Mitgliedschaft endet
a. mit dem Tod des Mitglieds
b. durch freiwilligen Austritt
c. durch Streichung aus der Mitgliederliste
d. durch Ausschluss aus dem Verein
e. bei juristischen Personen durch deren Auflösung.
3. Der freiwillige Austritt erfolgt durch Erklärung in Textform gegenüber dem ADFC. Beitragsrückerstattungen finden nicht statt.
4. Bei Änderung der Zuordnung zu einer anderen Gliederung des ADFC hat dies über die Mitgliederverwaltung des ADFC zu erfolgen.
5. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft oder bei Auflösung des Vereins haben die Mitglieder keinerlei Ansprüche auf das Vermögen des Vereins. Die Beitragspflicht für den laufenden Beitragszeitraum erlischt nicht.
6. Mitglieder können bei grobem Verstoß gegen die Satzung oder aus sonstigen schwerwiegenden Gründen, bei denen die Interessen oder das Ansehen des ADFC geschädigt werden, durch den Bundesvorstand im Benehmen mit dem Landesvorstand sowie Vorstand des Vereins ausgeschlossen werden. Beitragsrückstände, die trotz zweifacher, erfolgloser Mahnung nicht entrichtet wurden, führen zur Streichung aus der Mitgliederliste. Gegen den Ausschluss kann das betroffene Mitglied Einspruch beim Bund-Länder- Rat einlegen.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Alle persönlichen Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, haben Sitz und Stimme in einer Mitgliederversammlung des Vereins. Sie haben das aktive Wahlrecht. Minderjährige üben das Wahlrecht persönlich aus. Für das passive Wahlrecht ist die Vollendung des 18. Lebensjahres Voraussetzung.
2. Korporative Mitglieder haben Anspruch auf Sitz und Stimme für je einen Vertreter bzw. eine Vertreterin in deren Mitgliederversammlung. Der Vertreter bzw. die Vertreterin haben das aktive Wahlrecht. Das passive Wahlrecht besitzt er bzw. sie nur dann, wenn er bzw. sie persönlich die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt.

3. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Satzungszweck zu fördern und pünktlich den Beitrag entsprechend den Bestimmungen des ADFC zu bezahlen.

§ 7 Orts- und Stadtteilgruppen des Kreisverbandes

1. Mitglieder des Vereins können sich zu Orts- und Stadtteilgruppen zusammenschließen. Diese sind nicht an kommunale Grenzen gebunden. Die Bildung von Orts- und Stadtteilgruppen muss in Textform beim Vorstand beantragt werden und bedarf der Zustimmung durch den Vorstand.
2. Bei Ablehnung können die betroffenen Orts- und Stadtteilgruppen oder Mitglieder innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses in Textform beim Vorstand Einspruch einlegen, über den die nächste ordentliche Mitgliederversammlung entscheidet.
3. Die Gründung von Orts- und Stadtteilgruppen im Kreisverband Osnabrück wird dem Vorstand umgehend zur Kenntnis gebracht.
4. Die Orts- und Stadtteilgruppen unterstehen in ihrem örtlichen Teilbereich mit den Aufgaben und Pflichten dem Verein, insbesondere den Finanzmitteln und der Buchführung.

§ 8 Organe

Die Organe des Vereins sind 1. die Mitgliederversammlung 2. der Vorstand

§ 9 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins.
2. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
a. Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichts des Vorstandes,
b. Entgegennahme des Rechnungsprüfungsberichts,
c. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes,
d. Beschlussfassung über den Haushalt,
e. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,
f. Wahl und Abberufung von zwei Rechnungsprüfern, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören.
g. Wahl des Delegierten bzw. der Delegierten sowie Ersatzdelegierten zur Mitgliederversammlung des Landesverbandes,
h. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
3. Die Mitglieder werden vom Vorstand jährlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung in Textform mit einer vorläufigen Tagesordnung sowie mit den entsprechenden Anlagen zur Mitgliederversammlung einberufen. Die Einberufungsfrist beginnt mit der Einberufung der Mitgliederversammlung durch Veröffentlichung in der Vereinszeitschrift oder durch Brief-Post bzw. per E-Mail mit dem auf die Veröffentlichung bzw. Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.
Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte von dem Mitglied dem Verein in Textform bekanntgegebene postalische Adresse oder E-Mail-Adresse gerichtet ist. Die vorläufige Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
4. Die Mitgliederversammlung kann, wenn eine Präsenz-Versammlung aus übergeordneten Gründen nicht möglich ist, in Form einer Online-Versammlung abgehalten werden. Für die Einberufung gelten die gleichen Regeln wie für eine Präsenz-Versammlung.
5. Der Vorstand kann jederzeit die Mitglieder zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder in Textform unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
Für außerordentliche Mitgliederversammlungen gelten die gleichen Regelungen wie für ordentliche Mitgliederversammlungen.
6. Anträge zur Tagesordnung für die Mitgliederversammlung können von den Mitgliedern bis spätestens sieben Tage vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand in Textform gestellt werden.
a. Anträge zu Satzungsänderungen sind mit Begründung zusammen mit der Einladung zu versenden.
b. Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt wurden.

Die fristgerecht eingebrachten Anträge sind den Mitgliedern zum Versammlungsbeginn zur Kenntnis zu bringen.

7. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie form- und fristgemäß einberufen wurde. 8. Die Art der Abstimmung wird von der Versammlungsleitung festgelegt.
a. Die Abstimmung fasst Beschlüsse grundsätzlich mit einfachem Handzeichen.
b. Ein stimmberechtigtes Mitglied kann beantragen, dass die Abstimmung schriftlich zu erfolgen hat.
c. Der Vorstand kann eine Abstimmung per Briefwahl festlegen.

9. Entschieden wird mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen bzw. bei schriftlicher Wahl, Briefwahl oder Abstimmung in Textform der abgegebenen Stimmen.
10. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

11. Die Wahl der Mitglieder im Vorstand wird von einem Mitglied wahrgenommen, welches nicht Mitglied im Vorstand ist. Für jedes Amt im Vorstand, insbesondere des geschäftsführenden Vorstandes, ist eine einzelne Wahl durchzuführen.
12. Zur Änderung der Satzung sowie des Vereinszweckes ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel erforderlich.

13. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen in der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
14. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Hat niemand mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten bzw. Kandidatinnen, die das beste und das zweitbeste Ergebnis erzielt haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann, wer die meisten Stimmen erhält.

15. Von der Mitgliederversammlung wird ein Ergebnisprotokoll innerhalb von zehn Tagen nach der Mitgliederversammlung angefertigt und unterschrieben, das die Beschlüsse der Mitgliederversammlung mit den Stimmenverhältnissen wiedergibt und von der Versammlungsleitung sowie Protokollführung zu unterzeichnen ist.
Das Ergebnisprotokoll soll mindestens folgende Feststellungen enthalten:
• Ort und Zeit der Versammlung,
• die Personen mit Vor- und Nachname der Versammlungsleitung und Protokollführung,
• die Zahl der erschienenen Mitglieder; jedes Mitglied hat sich mit Vor- und Nachname sowie Unterschrift auf einer Liste einzutragen und die Liste ist Bestandteil des Protokolls,
• die beschlossene Tagesordnung,
• die einzelnen Abstimmungsergebnisse mit Ja/Nein/Enthaltung und
• die Art der Abstimmung – Akklamation oder schriftlich.
• Satzungsänderungen sind anzugeben.
16. Eine Kopie des unterschriebenen Ergebnisprotokoll mit allen Unterlagen wird der Landesgeschäftsstelle des ADFC Niedersachsen innerhalb von vierzehn Tagen nach der Mitgliederversammlung zugesendet.

§ 10 Vorstand

1. Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus:
a. Vorsitzenden bzw. Vorsitzende
b. stellvertretenden Vorsitzenden bzw. stellvertretende Vorsitzende
c. Schatzmeister bzw. Schatzmeisterin
2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten.
3. Dem geschäftsführenden Vorstand des Vereins obliegt die tatsächliche Geschäftsführung und die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
4. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter im geschäftsführenden Vorstand in einer Person ist unzulässig. 5. Die Mitgliederversammlung kann zusätzlich bis zu sieben Beisitzer wählen. Diese bilden mit dem geschäftsführenden Vorstand den Gesamtvorstand.
6. Jedes Mitglied des Gesamtvorstands wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahre gewählt. Eine Wiederwahl des Vorstandsmitgliedes ist möglich.
7. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes bleiben so lange in ihrem Amt, bis ein neuer geschäftsführender Vorstand gewählt ist. Die vorzeitige Abwahl durch ein konstruktives Misstrauensvotum ist in jeder Mitgliederversammlung möglich.
8. Scheidet ein zur Vertretung des Vereins gem. §26 BGB berechtigtes Mitglied aus dem Vorstand aus, bestimmen die übrigen Mitglieder des Gesamtvorstandes aus ihrer Mitte einen Ersatz mit Amtszeit bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung.
9. Der jeweilige Vorstand beschließt auf seiner ersten Sitzung nach Neuwahl eine Geschäftsordnung in der Fristen, Tagesordnung, Einladung, Beschlussfähigkeit, Sitzungsleitung, Abstimmungen, Protokollführung, Arbeitsgruppen, etc. geregelt werden.
10. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte des geschäftsführenden Vorstandes anwesend ist. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Versammlungsleitung.
11. Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende bzw. die Vorsitzende, bei dessen bzw. deren Abwesenheit ein anderes Vorstandsmitglied. Die Beschlüsse des Vorstandes stehen im Ergebnisprotokoll. Das Protokoll wird von der nächsten Vorstandssitzung genehmigt.

§ 11 Auflösung

1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch die Mitgliederversammlung. In der Sitzung, die über die Auflösung beschließen soll, müssen mindestens vier Fünftel der Mitglieder anwesend sein. Der Auflösungsbeschluss bedarf der Zustimmung von 80% der anwesenden Mitglieder.
Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so kann frühestens zwei Monate später in einer neuen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 80% ihrer anwesenden Delegierten die Auflösung beschlossen werden. Auf diese Bestimmung ist in der Einladung besonders hinzuweisen.
2. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den ADFC Niedersachsen, bei dessen Wegfall an den Allgemeiner Deutscher Fahrrad-Club e.V. (ADFC) Bundesverband der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung des ADFC Osnabrück am 11.02.2022 beschlossen und ersetzt die Satzung in der Fassung vom 13.02.2015. Sie tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.